Zustiftung
Stifterinnen und Stifter können ihre Zustiftung bei der Einkommenssteuererklärung bis zu einer Million Euro als Sonderausgabe geltend machen. Im Jahr der Zuwendung kann die Zuwendung zu einhundert Prozent oder wahlweise in zehn Jahren jährlich mit zehn Prozent angesetzt werden. Der Betrag kann sowohl von Privatpersonen als auch von Personenunternehmen geltend gemacht werden. Unternehmen können ebenfalls eine Zuwendung als Betriebsausgabe steuerlich mindernd geltend machen.
Im Unterschied zu einer Spende wird das Kapital bei einer Zustiftung nicht direkt verbraucht, sondern langfristig angelegt. Die daraus resultierenden Kapitalerträge helfen, die Existenz des Hospizes zu sichern. Sie können das Kapital aber auch in Ihrem Vermögen behalten und das Hospiz an der Verzinsung partizipieren lassen.